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Berufsregister (BR)

Es handelt sich um das Berufsregister, das die Liste der BR-Medienschaffenden enthält, die den Beruf hauptberuflich in der Schweiz (oder im Ausland hauptberuflich für ein Schweizer Medium) ausüben. Als Medienschaffende gelten Personen, die im redaktionellen Teil eines Mediums nach journalistischen Kriterien arbeiten, sei es als Angestellte oder auf eigene Rechnung.


Wozu dient das BR?

Das BR ermöglicht insbesondere den Erhalt eines Presseausweises und die Inanspruchnahme der Mindestlohnsätze des GAV.

Wer stellt einen Berufsregisterausweis aus?

Das Zentralsekretariat von impressum, auf der Grundlage einer Entscheidung der betreffenden kantonalen Sektion. Der Antrag auf Aufnahme in das Berufsregister wird bei den kantonalen Sektionen gestellt.

Muss man in der Schweiz im Berufsregister (BR) eingetragen sein, um als Journalist zu gelten?

Nein, der Begriff „Journalist“ ist nicht geschützt, daher ist es sinnvoll, den Titel „BR-Journalist“ zu schaffen, das einzige bisher existierende Label.


Wie erhält man ihn?

Um Anspruch auf eine Eintragung in das BR zu haben, muss man eine zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Medienfachmann mit mindestens 50 % nachweisen.

Man muss auch Mitglied eines der Journalistenverbände sein, die das Abkommen unterzeichnet haben (darunter impressum).

Man muss die Erklärung der Pflichten und Rechte des Journalisten unterzeichnen.

Man mussvon zwei Kollegen oder Kolleginnen, die Mitglieder von impressum oder von Gewerkschaften sind, die die gleichen Regeln für das Berufsregister festlegen, unterstützt werden.

Was ist eine„Journalistische Tätigkeit“?

„Journalistische Tätigkeit“: Sie stellt einen wesentlichen inhaltlichen oder formalen Beitrag zum Medium dar und besteht insbesondere in der Beschaffung, Überprüfung, Auswahl, Strukturierung, Analyse, Darstellung oder Aufbereitung von Informationen und Meinungen in Wort, Bild, Ton oder einer Kombination davon im Hinblick auf ihre Veröffentlichung oder Verbreitung.

Ein Praktikum und die Teilnahme an Kursen, die von Informationszentren wie dem CFJM, dem MAZ usw. angeboten werden, werden als journalistische Tätigkeit angesehen.

Reglement der Presseausweis und des Berufsregisters

Die Pressekarte begleitet Sie während Ihrer gesamten Karriere als Journalist. Eingetragen im Berufsregister, lassen Sie Ihre Kompetenzen und Ihre berufliche Ethik von der Gemeinschaft der Schweizer Journalisten anerkennen!

Reglement Die Presseausweis erhalten

Häufig gestellte Fragen

Diese wenigen Hinweise präzisieren die im Reglement des Berufsregisters verwendeten Begriffe

  1. Die Mitgliedschaft als Mitglied einer der unterzeichnenden Journalistenverbände.
  2. Eine Haupttätigkeit als Medienprofi von mindestens zwei Jahren für ein oder mehrere Medien, die nach journalistischen Kriterien erstellt wurden.
  3. Eine "journalistische Tätigkeit" ausüben: stellt einen wesentlichen Beitrag zum Inhalt oder zur Form des Mediums dar und besteht - insbesondere durch Schrift, Bild, Ton oder eine Kombination davon - darin, Informationen und Meinungen zu sammeln, zu kontrollieren, auszuwählen, zu strukturieren, zu analysieren, zu illustrieren oder vorzubereiten mit dem Ziel ihrer Veröffentlichung oder Verbreitung.

"Medienprofi RP": ist die Bezeichnung einer Person, die in absoluter Übereinstimmung mit der „Erklärung über die Pflichten und Rechte des/der Journalisten/in“ arbeitet. Er/sie arbeitet im redaktionellen Teil eines oder mehrerer Medien, die nach journalistischen Kriterien erstellt werden, entweder im Rahmen einer Redaktion oder selbstständig. Er/sie entwickelt dort eine eigene kreative Tätigkeit in der Erstellung bzw. Verbreitung von Informationen und Meinungen über ein oder mehrere Massenkommunikationsmittel.

Wartezeit, Einstellung oder Reduzierung der Tätigkeit: die Wartezeit von zwei Jahren kann verkürzt oder sogar aufgehoben werden, wenn der Antragsteller weniger als zwei Jahre lang Journalismus als hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat, als Nebentätigkeit über viele Jahre oder eine Journalistenschule besucht hat bzw. anerkannte journalistische Studien absolviert hat. Medienprofis, die aufgrund von Mutterschaft, Familienpflichten, Arbeitslosigkeit, Weiterbildung oder aus anderen gerechtfertigten Gründen ihre Tätigkeit vorübergehend auf unter 50% reduzieren, können die Pressekarte maximal zwei Jahre lang behalten.

  1. Diese Medien ermöglichen eine unabhängige Information im Sinne der „Erklärung der Pflichten und Rechte des Journalisten“;
  2. Diese Medien verfügen über eine redaktionelle Charta;
  3. Die betreffenden Publikationen, Dienste und elektronischen Medien müssen für jeden in ihrem Verbreitungsgebiet zugänglich sein.
  • Die Nebentätigkeiten von Medienfachleuten dürfen sie zudem nicht daran hindern, sich an die „Erklärung der Pflichten und Rechte des Journalisten“ zu halten.
  • Änderung der beruflichen Situation und Streichung: Medienfachleute, die die Tätigkeit wechseln, informieren umgehend ihren Verband. Eine Streichung erfolgt insbesondere, wenn die Einschreibebedingungen nicht mehr erfüllt sind, im Falle einer Kündigung oder Ausschlusses aus dem Verband und bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die „Erklärung der Pflichten und Rechte des Journalisten“.