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Urheberrechte - Texte

Das Urheberrecht im Zeitalter der Multimedia

Medienunternehmen schlagen ihren Mitarbeitenden vermehrt neue „Regelungen“ über Urheberrechte vor. Teil dieser Vereinbarungen können umfassende Abtretungen von Urheberrechten sein, wie Exklusiv- und Mehrfachnutzungsrechte. Durch die Unterschrift werden diese Abtretungen verbindlich. Eine solche Rechtsabtretung bringt mit sich, dass die Texte und Ton- bzw. Bilddokumente, etc. später nicht mehr anderweitig verkauft werden dürfen. Dadurch entgehen wesentliche Einnahmequellen. Was tun?


Impressum kontaktieren

impressum soll rasch erfahren, welche Medienhäuser versuchen, die Urheberrechte zu vereinnahmen, und ob dies auf individueller Ebene passiert, oder ob mehrere Kolleginnen und Kollegen betroffen sind. Nur dann kann impressum gegenüber den Verlagen reagieren.


Unterschreiben oder nicht?

Mit impressum absprechen, ob die Regelung unterschrieben werden soll oder nicht. Die Frage „unterschreiben oder nicht?“ kann nicht generell beantwortet werden, denn es hängt von der vorgesehenen Regelung und die Konditionen verhandelt werden können.


Mehr Zeit zum Verhandeln

Kommunizieren Sie mit dem Medienunternehmen, dass das Impressum konsultiert wird und dass auf die Unterschrift gewartet werden muss, bis impressum eine Analyse des Vertrags durchgeführt hat und möglicherweise Kontakt mit dem potenziellen Arbeitgeber aufgenommen hat.

WIE SCHÜTZE ICH MEINE URHEBERRECHTE BEIM EINSENDEN
MEINER ARBEIT?

Hier sind einige häufige Fragen zum Urheberrecht im Journalismus.

 Persönliche Beratung?     Mehr anzeigen

Jede und Jeder, die ein Werk schafft, ist allein dessen Urheber im Sinne des Gesetzes. Das gilt uneingeschränkt für Schreibende und mit Vorbehalten für Pressefotografinnen – ob frei oder fest angestellt. Jede Urheberin kann rechtsgültig die Urheber-Nutzungsrechte an ihren Werken abtreten, was in der Regel, aber nicht zwingend, gegen Entgelt geschieht.

Die einzige Grenze dieser Vertragsfreiheit besteht im Recht der Persönlichkeit: Nur die sogenannten Urheber-Persönlichkeitsrechte können nicht abgetreten werden. Dazu gehört zum Beispiel das Recht auf die Nennung des Namens der Urheberin bei der Veröffentlichung eines ihrer Werke, oder Schutz vor einer Verunstaltung des Werkes.


Auch die generelle, pauschale Abtretung von Urhebernutzungsrechten ist nicht verboten, es sei denn, sie sei z. B. durch die vorgesehene Dauer eine unmögliche übermässige Verpflichtung (z. B. Abtretung aller Nutzungsrechte an allen Werken einer Person auf alle Ewigkeit). Die pauschale Abtretung ist zwar zulässig, widerspricht aber den Interessen der Medienschaffenden, insbesondere der Freien. impressum arbeitet im direkten Kontakt mit den Verlagshäusern und auf politischer Ebene konstant daran, dieser einschneidenden Art, Urheberrechte einzuschränken, entgegen zu wirken. Im Zweifel immer Fachleute beiziehen. Die Information auf diesem Merkblatt ist notwendigerweise generell gefasst und kann keine Antwort für Einzelfälle bieten. Das Zentralsekretariat von impressum steht den Mitgliedern gerne zur Verfügung.

Für die Veröffentlichung eines Werkes durch ein Medium – also z. B. eines Artikels in einer Zeitung – müssen die Medienschaffenden notwendigerweise Urhebernutzungsrechte abtreten, damit der Text überhaupt von jemand anderem veröffentlicht werden darf, als von ihnen selbst. Daher erklären z. B. die Schreibenden durch das Einsenden ihrer Texte an die Zeitungen in der Regel auch ihre Einwilligung zur einmaligen Veröffentlichung im entsprechenden Medium. Das geschieht oft stillschweigend, ohne dass dafür ausdrückliche Abmachungen getroffen werden. Es ist sehr empfehlenswert, wenn zumindest beim Einsenden des Werkes (Artikel, Foto, etc.) und auf der Honorarrechnung schriftlich festgehalten wird, wofür dieses bestimmt

Bei jedem Einsenden eines Textes oder einer Foto (oder eines anderen Werkes) im Begleittext (z. B. e-Mail) und bei der Honorarrechnung klar deklarieren, wofür das Werk eingesandt wird und eine Antwort bzw. Eingangsbestätigung des Mails verlangen. Z. B.: „Der beiliegende Text ist für die einmalige Veröffentlichung in der Printausgabe des Magazins XY bestimmt.“

Will sich das Medienunternehmen ein Exklusivnutzungsrecht oder die Mehrfachnutzung oder die Aufschaltung auf der Website ausbedingen, so kann dafür ein entsprechendes Entgelt ausgehandelt werden.

Wird eine Verletzung des Urheberrechts festgestellt, z. B. eine nicht autorisierte Online- oder Mehrfachnutzung, so kann der Freie vom Medienunternehmen eine Entschädigung einfordern. Auf individueller Ebene kann das zu schwierigen Verhandlungen führen, die für den Freien meist unbequem sind, weil es sich regelmässig um einen potentiellen Auftraggeber für neue Projekte handelt.

Eine Mitgliedschaft bei ProLitteris kann in Betracht gezogen werden, da diese Organisation das Geld Eintreiben übernimmt und einen einheitlichen Tarif für jede Art von Nutzungen hat. In jedem Falle bietet das Zentralsekretariat von impressum Unterstützung bei schwierigen Verhandlungen.


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